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Stichwort English Beschreibung
Vollstreckbare Urkunde (directly) enforceable instrument Aus einem gerichtlichen Endurteil kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Als vollstreckbare Urkunde bezeichnet man eine Urkunde, mit der dies ebenfalls möglich ist. § 794 Zivilprozessordnung führt vollstreckbare Urkunden als „weitere Vollstreckungstitel“ in Nr. 5 auf.

Nach der gesetzlichen Definition muss die vollstreckbare Urkunde von einem deutschen Gericht oder einem deutschen Notar innerhalb seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sein. Sie muss über einen Anspruch errichtet sein, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich und nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist.

Der Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum kann nicht Gegenstand einer vollstreckbaren Urkunde sein. Da sie auf freiwilliger Basis geschaffen wird, muss der Schuldner sich in der Urkunde wegen des betreffenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben.

Auch eine vollstreckbare Urkunde muss in Form einer vollstreckbaren Ausfertigung vorliegen, um die Vollstreckung einleiten zu können. Diese Ausfertigung erteilt bei gerichtlichen Urkunden der Urkundsbeamte des Gerichts, welches die Urkunde aufbewahrt oder bei notariellen Urkunden entsprechend der Notar (§ 797 ZPO). Verwahrt eine Behörde die Urkunde, so ist diese für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zuständig.

Oft kommen vollstreckbare Urkunden zum Einsatz, wenn ein Darlehen mit einem Grundpfandrecht abgesichert werden soll. Geldinstitute verlangen hier vom Schuldner häufig beurkundete Grundschulden mit Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Kommt dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach, kann der Kreditgeber ohne Gerichtsprozess mit einer vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben.